Gemeinsam. Beständig. Verlässlich.
Kontakt
Notdienst0381 4921651 Geschäftsstelle0381 40562 - 0

FAQ - Schnelle Antworten
auf häufige Fragen

Notdienst

Havarie - Was muss ich tun?

Wählen Sie bitte umgehend folgende Notdienst-Rufnummer:

0381 4921651

Wann liegt eine Havarie vor?

Havarien sind zum Beispiel:

  • Brände in einer Wohnung oder in anderen Wohngebäudeteilen
  • Erhebliche Schäden an Rohrleitungen der Kalt- und Warmwasserversorgung, der Heizung oder der Abwasserbeseitigung, die mehrere Wohnungen oder das gesamte Wohngebäude betreffen
  • Ausfall der Wärmeversorgung im gesamten Wohngebäude
  • Ausfall der Versorgung mit Kalt- und/oder Warmwasser im gesamten Wohngebäude
  • Ausfall der Gasversorgung im gesamten Wohngebäude
  • Ausfall der Versorgung mit Elektroenergie im gesamten Wohngebäude

Wie erreiche ich den Notdienst?

Notdienst-Rufnummer: 0381 4921651

Achtung:

Notdienste sind in der Regel sehr kostenintensiv! Bitte nehmen Sie diese nur in Anspruch wenn ein akuter Grund vorhanden ist.

Insbesondere zählen folgende plötzlich auftretende Ereignisse dazu:

  • Ausfall der Wärmeversorgung in der gesamten Wohnung (nicht nur einzelne Heizkörper)
  • Ausfall der Elektroenergieversorgung in der gesamten Wohnung (nicht nur einzelne Steckdosen, Lampen o.ä.)
  • Wahrnehmbare Defekte an der Elt-Anlage, die zu einem Brand führen können (z. B. Schmoren von Steckdosen, Elt-Verteilungen, Herd-Anschlüssen usw.)
  • Erhebliche Schäden an Leitungen der Wasserver- und -entsorgung, der Heizung oder einzelner Heizkörper, in deren Folge Wasser und Abwasser in größerem Umfang austritt
  • Schäden an der Wohnungseingangstür oder der Hauseingangstür, die eine ordnungsgemäße Verschlusssicherheit nicht mehr gewährleisten
  • Gasgeruch in dem mit Erdgas versorgten Wohngebäuden bzw. Wohnungen

Sind Sie unsicher und/oder Ihr Fall ist nicht in der Aufzählung, wählen Sie bitte folgende Notdienst-Rufnummer:

0381 4921651

Service

Die Haustürschlüssel – Defekt – Gestohlen – Verloren: Was nun?

Ein defekter Haustürschlüssel kann uns schnell zurückgegeben und ein neuer durch unseren Auftrag angefertigt werden.

Wenn aber ein Haustürschlüssel gestohlen oder verloren wurde, ist die Sicherheit des Wohngebäudes, der Wohnungen und der im Hause wohnenden Mitglieder und Wohnungsnutzer nicht mehr gewährleistet, da unsere Wohnungsgenossenschaft eine Generalschließanlage in alle Wohngebäude unseres Bestandes installiert hat.

In diesen Fällen sind wir unter Umständen verpflichtet, im Interesse unserer Mitglieder, unverzüglich eine neue Schließanlage für die Hauseingangstür, die Keller- und Gemeinschaftsräume, sowie für die Müllcontainer einbauen zu lassen.

Alle im Hause wohnenden Mitglieder müssen aus Sicherheitsgründen neue Schlüssel in angemessener Anzahl erhalten. Die Kosten für diese gesamten Maßnahmen müssen dann leider Sie als Verursacher tragen.

Gut, wer für einen solchen Fall ausreichend versichert ist!

Wie kann ich den Abtransport meines Sperrmülls organisieren?

Sie möchten die Entsorgung von Sperrmüll beauftragen? Rostocker Privathaushalte können mehrmals im Jahr ohne zusätzliche Kosten die Abholung von Sperrmüll anmelden. Die Abholung melden Sie bitte rechtzeitig, möglichst 14 Tage vor dem gewünschten Termin, unter Angabe von Art und Anzahl der Gegenstände bei der Stadtentsorgung Rostock an.

Bitte stellen Sie den Sperrmüll erst am Abend vor den Abholtermin auf dem dafür vorgesehenen Platz ab!!!

Tel.: Stadtentsorgung Rostock 0381 4593-100

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Stadtentsorgung Rostock.

Darf ich eine Parabolantenne installieren?

Das Anbringen einer Parabolantenne ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Da in unserer Wohnungsgenossenschaft alle Wohnungen über einen Kabelanschluss verfügen, ist der Empfang zahlreicher Programme möglich.

Sollten Sie Interesse an der Nutzung fremdsprachiger Sender haben bzw. ein gesteigertes berufliches oder persönliches Informationsbedürfnis haben, haben Sie die Möglichkeit des Zugriffs übers Internet. Andernfalls können Sie sich auch mit „Vodafone Deutschland“ (Tel. 0800/444060-4797) in Verbindung setzen.

Wozu brauche ich eine Hausratversicherung?

Die Hausratversicherung sichert Sie im Falle von Einbruch, Diebstahl, Feuer, Hagel und Sturm gegen aufgetretene Schäden am gesamten beweglichen Inventar Ihrer Wohnung ab. Sogar bei einem entstandenen Leitungswasserschaden übernimmt die Hausratversicherung die Schadensregulierung an Ihrem Eigentum. Wobei die Gebäudeversicherung des Vermieters alle Schäden am Gebäude und an der Wohnung übernimmt.

Wozu brauche ich eine Haftpflichtversicherung?

Die Haftpflichtversicherung haftet bei Schäden, die z. B. durch Fahrlässigkeit Ihrerseits entstehen und dadurch Dritte geschädigt werden. Ein kleiner Moment der Unachtsamkeit auf dem Fahrrad, als Fußgänger oder beim Sport und schon ist ein Malheur passiert.

Läuft Ihre Wasch- oder Geschirrspülmaschine aus und beschädigt auch die Nachbarwohnung, greift die Haftpflichtversicherung für entstandene Schäden. Ohne Haftpflichtversicherung haften Sie mit Ihrem gesamten Vermögen und Einkommen für die Schadenersatzleistungen.

Wozu dient der separate Briefkasten an meinem Wohngebäude?

Der seit Jahren an Ihrem Wohngebäude installierte Briefkasten soll als Serviceleistung Ihre Sorgen, Probleme, Hinweise und Anregungen schnell und ohne Aufwand an uns herantragen.
Wir können Ihnen versichern, dass dieser Briefkasten zuverlässig ist und von unseren Hauswarten mit Unterstützung der anderen Mitarbeiter regelmäßig geleert und Ihr Schreiben unverzüglich in Bearbeitung genommen bzw. gegeben wird.
Um noch zügiger und unbürokratischer für Sie da zu sein, wäre es nett, wenn Sie besonders bei Sorgen und Problemen, sowie dringenden Reparaturmeldungen Ihre Telefonnummer und die Zeiten der Erreichbarkeit auf dem Schreiben vermerken.
Dafür bedanken wir uns bereits im Voraus und hoffen auf eine rege Benutzung des Briefkastens.

Wohnungssuche

Muss ich Mitglied werden, um eine Wohnung zu erhalten?

Ja, die Mitgliedschaft in unserer Genossenschaft ist laut Satzung eine Voraussetzung für die Nutzung einer Wohnung. Vor Abschluss eines Nutzungsvertrages müssen die erforderlichen Genossenschaftsanteile, sowie das einmalige Eintrittsgeld in Höhe von 15,00 EUR eingezahlt werden.

Was muss ich tun, wenn ich eine Wohnung suche?

Sie können sich über unser Portal „Wohnung finden“ die freien Wohnungen ansehen und sich über unser Kontaktformular für eine Wohnung bewerben.

Darüber hinaus können Sie auch auch Ihren ganz speziellen Wohnungswunsch äußern, entweder über den „Wohnungswunsch“-Link auf der Startseite dieser Website, über das Kontaktformular oder über einen direkten telefonischen Kontakt mit der zuständigen Mitarbeiterin oder dem zuständigen Mitarbeiter. 

Mitglieder

Kann ich als Mitglied der WG SÜD eine Wunschwohnung anmelden?

Ja, auf der Startseite dieser Website könnenSie  über den Link „Wohnungswunsch“ Ihre Eckdaten hinterlassen. Wir melden uns bei Ihnen, sobald eine Wohnung zur Verfügung steht, die Ihren Wünschen entspricht.

Darf ich mir, wenn ich ausziehen möchte, selber einen Nachmieter suchen?

Prinzipiell ja, allerdings nach vorheriger Absprache mit der oder dem für Ihren Stadtteil zuständigen Mitarbeiter/in.

Darf mein Haustier mit einziehen?

Kleintiere gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (ausgenommen giftige bzw. gefährliche Reptilien oder Insekten). In diesem Fall bedarf es nicht der Zustimmung der Genossenschaft.

Das Halten eines Hundes oder mehrerer Katzen in unseren Wohnungen ist gemäß den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zustimmungspflichtig!

Grundsätzlich muss vor der Anschaffung eines Hundes oder mehrerer Katzen die Zustimmung der Wohnungsgenossenschaft eingeholt werden.

Bei Hunden wird diese jedoch nur erteilt, wenn das Einverständnis aller anderen Hausbewohner im Aufgang vorliegt bzw. nachgewiesen wird (siehe auch unter Dokumente „Antrag auf Haustiere“).

Bei den Hunderassen Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argenino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasiliero, Mastiff, Mastin Espaniol, Mastino Napoletano und Rhodesian Rhidgeback muss darüber hinaus ein geeigneter Nachweis über die Befähigung des Antragstellers zum Führen und Halten des Hundes sowie eine tierärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

Das Halten der Hunderassen Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier und Tosa Inu in einer genossenschaftlichen Wohnung wird grundsätzlich nicht gestattet.

Sollte unsere Wohnungsgenossenschaft die Haltung eines Hundes genehmigen, muss dieser angeleint und mit Maulkorb durch das Treppenhaus und die Wohnanlage geführt werden.

Durch den Hundehalter ist strikt darauf zu achten, dass der „vierbeinige Freund“ sein Geschäft nicht auf Gehwegen, Vorgärten, Grünflächen sowie in Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen verrichtet, oder bereits im Hausflur „Gassi“ geht.

Unsere Zustimmung kann auch entzogen werden, wenn durch das Halten des Tieres eine unzumutbare Belästigung für andere Hausbewohner ausgeht und es zu Unmut und Störungen im friedlichen nebeneinander Wohnen kommt.

Welche Kündigungsfristen gelten für Wohnungen und Stellplätze?

Die Kündigung beträgt in der Regel drei Monate. Voraussetzung ist, dass die Kündigung im Original und unterschrieben bis zum dritten Werktag eines Monats bei uns eingegangen ist. Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Monats rechtswirksam. Denken Sie daran, dass die Kündigung von allen Mietparteien unterzeichnet werden muss.

Ich habe meine Mitgliedschaft gekündigt, wann erhalte ich mein Geschäftsguthaben?

Wenn Sie bis zum 30.09. gekündigt haben, wird Ihre Mitgliedschaft zum 31.12. beendet. Das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben wird nach der Vertreterversammlung bis spätestens 30.06. des kommenden Jahres ausgezahlt. Bitte beachten Sie: Ihre Kündigung muss schriftlich im Original erfolgen und bis spätestens 30.09. während der Geschäftszeiten bei der WG Süd eingehen, eine E-Mail reicht nicht aus.

Was ist bei Tod eines Mieters/Mitgliedes zu tun?

Wenn ein Mitglied verstorben ist, bedeutet dieses für die Hinterbliebenen einen schmerzlichen Verlust. Bitte denken Sie trotzdem daran, unsere Wohnungsgenossenschaft durch Vorlage der Sterbeurkunde bzw. der Todesbescheinigung darüber zu informieren.

Des Weiteren sind von dem Erben bzw. von den Erben nachfolgende Formalitäten zu erledigen bzw. Handlungsweisen vorzunehmen: 

 

Zum Nutzungsvertrag

Mit dem Tod des Mitgliedes treten der Erbe bzw. die Erben in das Nutzungsverhältnis ein bzw. führen dieses zu den bisherigen Vertragsbedingungen fort. 

Alle Rechte und Pflichten, die aus dem Nutzungsverhältnis (Vertrag) entstehen, so u. a. auch die Mietzinszahlung, gehen auf den bzw. die Erben über.

Wollen der Erbe bzw. die Erben das Nutzungsverhältnis nicht weiterführen, können sie nach Vorlage eines Testaments oder des Erbscheins den Nutzungsvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Frist von 3 Monaten kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und von dem bzw. von allen Erben unterzeichnet sein.

Bei Kündigung des Nutzungsvertrages ist der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft für die Räumung, die Durchführung der Schönheitsreparaturen sowie für die vertragsgerechte Rückgabe der Wohnung zuständig. 

Bei mehreren Erben ist es empfehlenswert einen Vertreter der Erbengemeinschaft zu bestimmen. Dieser ist dann der Ansprechpartner der Genossenschaft für alle Belange, was zu einer unkomplizierteren Abwicklung sämtlicher Formalitäten führt!

 

Zur Mitgliedschaft

Nach dem Tod unseres Mitgliedes geht die Mitgliedschaft gemäß § 9 Abs. 1 unserer Satzung bis zum Schluss des Geschäftsjahres (31.12.), in dem unser Mitglied verstorben ist, zunächst auf den Erben bzw. auf die Erbengemeinschaft über.

Die Mitgliedschaft des verstorbenen Mitgliedes in unserer Wohnungsgenossenschaft endet satzungsmäßig mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. 

 

Geschäftsanteile

Hat der Erbe bzw. haben die Erben den Nutzungsvertrag unter Vorlage des Testaments oder des Erbscheins schriftlich gekündigt, besteht der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (Geschäftsanteile) gemäß § 12 Abs. 4 unserer Satzung Ende Juni des auf den Sterbefall folgenden Jahres.

Eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt nicht, wenn der Erbe bzw. einer der Erben das Nutzungsverhältnis weiterführt.

Da die Mitgliedschaft unseres verstorbenen Mitgliedes zum 31.12. des Sterbejahres endet, ist es für die Forstsetzung des Nutzungsverhältnisses des Erben gemäß des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung unserer Wohnungsgenossenschaft notwendig, dass dieser selbst seinen Beitritt zur Wohnungsgenossenschaft erklärt.

Durch den Beitritt ist der Erbe verpflichtet, die erforderlichen Geschäftsanteile zu leisten. Eine Übertragung der Geschäftsanteile unseres verstorbenen Mitgliedes ist möglich.

Für die Übertragung der Geschäftsanteile muss die Erbenbestellung durch den Erbschein bzw. durch ein Testament des Verstorbenen nachgewiesen werden.

Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, müssen alle anderen Erben zu Gunsten der Person verzichten, die die Mitgliedschaft begründet und damit die Geschäftsanteile übernimmt.

Wann erhalte ich die Betriebskostenabrechnung für das vergangene Jahr?

Der Gesetzgeber schreibt die Zustellung der Betriebskostenabrechnung im Folgejahr bis zum 31.12. vor. Wir versuchen unsere Abrechnung gegenüber den Mitgliedern bis zum Ende des dritten Quartals abzuschließen und an alle Mieter zu versenden.

Was sollte ich tun, wenn ich im Urlaub bzw. längere Zeit abwesend bin?

Jeder von Ihnen, liebe Mitglieder und Wohnungsnutzer, hat mitbekommen, dass sich die Einbrüche in Mehrfamilienhäusern wieder gehäuft haben, obwohl eine Generalschließanlage vorhanden ist und ein Großteil unserer Mitglieder auf Vorsicht und Sicherheit achtet.

Diese notwendige Vorsicht und Sicherheit muss aber auch vorhanden sein, wenn sie in den Urlaub fahren oder über längere Zeit abwesend sind.

Der Briefkasten sollte dafür von einer Person des Vertrauens regelmäßig geleert werden, diese sollte nicht nur die Blumen gießen, sondern auch die Wohnung lüften gegebenenfalls die Vorhänge hin und wieder auf- und zuziehen.

Bei kürzeren oder längeren Reisen sollte von Ihnen sichergestellt werden, dass Ihre genutzte Wohnung im Havariefall schnell zu betreten ist. 

Hinterlegen Sie deshalb einen Zweitschlüssel bei Familienangehörigen, Verwandten oder Nachbarn des Vertrauens und informieren unsere Geschäftsstelle bzw. den zuständigen Hauswart darüber.

Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, für die Zeit Ihres Urlaubs einen Zweitschlüssel Ihrer genutzten Wohnung für den Havariefall in unserer Geschäftsstelle zu hinterlegen.

Wie setzt sich meine Nutzungsgebühr zusammen?

Die Gesamtnutzungsgebühr für die Wohnung setzt sich folgendermaßen zusammen und zwar aus der 

- Grundnutzungsgebühr
- Vorauszahlung Betriebskosten
- Vorauszahlung Heizung/Warmwasser.

Die Vorauszahlung der Betriebskosten sowie Heizung/Warmwasser richtet sich anfangs nach dem durchschnittlichen Verbrauch der jeweiligen Liegenschaft und wird nach der ersten Betriebskostenabrechnung ggf. dem tatsächlichen Verbrauch angepasst.

Die Kosten für Strom/Energie sind nicht Bestandteil der Betriebskostenvorauszahlung, sondern werden von Ihnen als Wohnungsnutzer direkt an den Energieversorger Ihrer Wahl entrichtet.

Muss ich meine Wohnung beim Auszug renovieren?

Beim Auszug aus der Wohnung hat das Mitglied die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand an die Genossenschaft zurückzugeben. Eventuelle Ein- und Umbauten sind zu entfernen und entstandene Schäden zu beseitigen. Ggf. muss die Wohnung neu gemalert werden. 

Darüber hinaus sind alle zur Wohnung und zum Haus gehörenden Schlüssel an die Genossenschaft zurückzugeben. Für fehlende Schlüssel werden entsprechende Kosten für die Nachfertigung berechnet.

Empfehlenswert ist auf jeden Fall, nach Eingang der Kündigung einen Termin zur Vorabnahme mit dem zuständigen Hauswart zu vereinbaren, damit Sie über die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rückgabe der Wohnung sowie den Umfang der durch Sie ggf. zu leistenden Arbeiten informiert sind.

Kann ich mein Geschäftsguthaben übertragen?

Ein Mitglied kann jederzeit sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.

Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Übertragung.

Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und dadurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist.

Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. 

Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben.

Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen.

Auf meinem Stellplatz steht ein unberechtigt parkendes Fahrzeug. Was kann ich tun?

Sie haben die Möglichkeit den Auto-Schröder Abschleppdienst (0381 4048180) direkt anzurufen, der dann das Fahrzeug entfernen lässt.

Ich bin in Not geraten und kann meine Nutzungsgebühr nicht mehr zahlen?

Melden Sie sich umgehend bei uns – gemeinsam finden wir eine Lösung. Wir beraten Sie, wenn Sie beispielsweise in Zahlungsverzug geraten sind. Bedenken Sie, dass bei wachsenden Mietschulden der Verlust der Wohnung droht.

Sie erreichen die zuständige Mitarbeiterin Frau Krasa unter der Telefonnummer 0381 – 4056223 oder per E-Mail Krasa@wg-sued.de